Gebäudeenergiegesetz (GEG) – was ist neu?
Das GEG (Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude) tritt zum 01.11.2020 in Kraft. Im GEG sind die Energie-Regelungen EnEG, EnEV und EEWärmeG für Gebäude zu einem Gesetz zusammengefasst. Ziel ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden sowie die zunehmende Nutzung von erneuerbaren Energien.
Vorerst keine weiteren Verschärfungen
Hinsichtlich der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestandsbau und dem Einsatz von erneuerbaren Energien im Neubau wurden die bisherigen Anforderungen aus den Gesetzen EnEV und EEWärmeG aus Sicht des SHK-Handwerks im Prinzip beibehalten. Das bedeutet, dass eine Förderung unter vergleichbaren Bedingungen zum Beispiel durch BAFA oder KfW weiterhin möglich sind.
Das GEG kurz zusammengefasst:
- Das GEG legt die energetischen Anforderungen fest, welche beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen.
- Das GEG enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik in Gebäuden.
- Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung wird für Neubauten verpflichtend.
- Eigentümer von Bestandsgebäuden unterliegen bestimmten Nachrüst- und Austauschpflichten.
- Energieausweise müssen die CO2 -Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energiebedarf) sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion verpflichtend ausweisen.
Hier nachlesen: Das neue Gebäudeenergiegesetz (13.08.2020)
Stand: November 2020
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR
GEG in der Praxis von SHK-Betrieben
Alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden müssen, fallen unter das GEG. Verantwortlich für das Einhalten der Anforderungen sind Bauher oder Eigentümer bzw. deren Dienstleister, d.h. ggf. auch Architekten, Planer und ausführende SHK-Betriebe.
Während der Einsatz von Erneuerbaren Energien für Neubauten verpflichtend ist, gibt es für den Bestand keine Verpflichtung (abgesehen von dem Sonderfall fossile Brennstoffe nach dem 01.01.2026). Möglich sind z.B. Solaranlagen, Wärmepumpen, feste, flüssige oder gasförmige Biomasse sowie die Nutzung eines BHKs.
Ab 01.01.2020 dürfen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungen neu nur dann eingebaut werden, wenn auch Erneuerbare Energien eingesetzt werden. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es derzeit sehr wohl möglich, Ölkessel ohne Erneuerbare Energien einzubauen. Es entfällt dann lediglich die großzügige Unterstützung durch die BAFA-Förderung "Heizen mit Erneuerbaren Energien".
Energieausweise kann grundsätzlich auch ein SHK-Meister mit entsprechender Fortbildung ausstellen. Bei KfW-geförderten Bauvorhaben wird jedoch ein Energieberater verlangt, der bei der Deutschen Energie-Agentur gelistet ist.
SHK-Fachbetriebe müssen nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich bestätigen, dass die Anforderungen des GEG erfüllt wurden, beispielsweise für den Einbau von Wärmeerzeugern, Rohrleitungen mit Dämmungen, Pumpen, Regelungen und raumlufttechnische Anlagen.